Um eine GmbH in das Handelsregister einzutragen muss der Anmeldung eine Versicherung beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass der bzw. die Geschäftsführer nicht wegen im GmbH-Gesetz einzeln benannter Straftaten (z. B. Betrug, Insolvenzverschleppung, Untreue) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist/sind. Laut einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht hierfür eine allgemeine Erklärung aus (Az.: II ZB 5/10).
Der Sachverhalt lag wie folgt: Eine schweizerische GmbH meldete eine Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Geschäftsführer versicherte in seinem Antrag wörtlich: “Ich bin noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden.” Das zuständige Registergericht verweigerte die Eintragung. Es war der Auffassung, dass die im Gesetz genannten Straftatbestände in der Versicherung einzeln zu nennen und zu verneinen seien.
Die Klage der GmbH hatte in letzter Instanz Erfolg. Die vom Geschäftsführer abgegebene Versicherung genüge den gesetzlichen Anforderungen, so die Bundesrichter in ihrem Beschluss. Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz genannten Straftatbestände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen.
Die herkömmliche Versicherung ist sehr viel ausführlicher, und lautete zum Beispiel wie folgt:
“Ich versichere weiter, dass keine Umstände vorliegen, durch die ich nach § 6 Abs. 2 GmbHG von dem Amt des Geschäftsführers ausgeschlossen wäre:
Mir ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, eines Berufszweigs, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges untersagt.
Ich wurde niemals
- wegen des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- wegen einer Straftat nach §§ 283-283d des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten),
- wegen falscher Angaben nach § 82 des GmbH-Gesetzes oder § 399 des Aktien-Gesetzes,
- wegen der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuches, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes , oder
- wegen einer Straftat aus dem Bereich des Betrugs und der Untreue nach den §§ 263-264a oder den §§ 265b-266a des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
im Inland oder wegen einer vergleichbaren Straftat im Ausland verurteilt.
Im Regelfall sind diese Voraussetzunge bei den von uns begleiteten Gründungen gegeben. Rückfragen zum Thema jederzeit sehr gerne.